Vollständiger Inhalt:
INTERVIEWS:
ANITA RACHVELISHVILI
ROBERTO ALAGNA
CHRISTIAN GERHAHER
VÉRONIQUE GENS
STEFANO MAZZONIS DI PRALAFERA
MAGAZIN:
MELDUNGEN – Was gibt’s Neues in der Welt der Oper
HOHLE GASSE OHNE ALPEN – Ausstellung „Regietheater“
EINE INSEL VOLLER MUSIK – Das Insula Orchestra
TOP OF THE PROPS – Die besten Requisiten 2020
WAS MACHT EIGENTLICH … Luana DeVol
OPER! AWARDS:
23 GRUSSWORT
24 DIE PREISTRÄGER
36 DIE JURY
39 FÖRDERER, PARTNER UND SPONSOREN
TOPS & FLOPS:
MADRID – Rusalka
HANNOVER – Carmen
MÜNCHEN (STAATSOPER) – Die Vögel
HAMBURG – Pierrot lunaire / La voixe humaine
ESSEN / GELSENKIRCHEN – Orfeo | Euridice / L’Orfeo
LEIPZIG – Lohengrin
VORSCHAU:
SÄNGERTIPPS – Besondere Vorstellungen mit besonderen Sängern
NAMEN & TERMINE – Wer singt was wo? Personalia aus der Opernwelt
PREMIERENTIPPS – Besondere Premieren im Januar
SERVICE:
MULTIMEDIAL – Oper im Fernsehen, Rundfunk, Stream und Kino
ABO / IMPRESSUM
SPIELPLÄNE – Programme der Opernhäuser, Festivals und Musiktheater weltweit
OPER! SCOUT – Bücher, CDs, DVDs und Blu-rays
DVD DES MONATS – Antonín Dvořák: Rusalka
Reine Wortkosmetik?
Mitten in den Vorbereitungen zum Digital-Event beschloss am 18. November 2020 der Deutsche Bundestag Änderungen im Infektionsschutzgesetz, darunter u.a. die Trennung des Kulturschaffens vom übrigen Freizeitangebot. Das Auseinanderdifferenzieren im Gesetzestext war dringend notwendig, um auch rechtlich noch einmal ganz klar zu machen, dass ein Opernbesuch etwas anderes als ein Bordellbesuch ist, auch wenn beides in der Freizeit geschieht. Bis zur Gesetzesnovelle war diese Unterscheidung offiziell keineswegs so klar geregelt. Erst die Ausgliederung der Kultur in einen eigenen Bereich sorgt jetzt dafür, dass es künftig nicht mehr zu jener unglücklichen Gleichsetzung und Gleichbehandlung gänzlich verschiedener Lebensbereiche kommt, wie wir sie in den letzten Monaten erleben mussten. Sogar schwerstes juristisches Geschütz wurde im Rahmen der Änderung aufgefahren: Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Kulturbereich muss nunmehr auch der Bedeutung der durch das Grundgesetz geschützten Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.
Ob dem Kulturbereich damit tatsächlich wesentlich geholfen, oder ihm nur ein neuer, vielleicht gediegenerer Platz im politischen Warenregal zuerkannt wurde, wird die Zukunft zeigen. Denn selbstverständlich hat sich der Gesetzgeber die Möglichkeit zu Einschränkungen insbesondere im „Wirkbereich“ – also im Bereich der Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks – eingeräumt, wenn dies „in einer volatilen Pandemielage mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen erforderlich (ist)“.
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